(1) Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 17a dieser Verordnung oder § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der für die veterinärmedizinische Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.
Rückverweise
PV · Psychotropenverordnung
§ 18 Erste Hilfe
…oder andere dringende Fälle an Bord von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 12 bis 16 nicht.…
§ 17 Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
…1) Für die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 12 Abs. 2, 13 und 14, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden. (2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen…