§ 1 Begriffsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
(1) Psychotrope Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Dieser Verordnung unterliegen die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe in Substanz sowie, soweit nicht auf psychotrope Stoffe in Substanz Bezug genommen wird, Zubereitungen, die psychotrope Stoffe enthalten.
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