§ 8 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
PTh-AAQV 2024
Gliederung
1. Hauptstück
3. Abschnitt Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt
§ 8 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.
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