PTh-AAQV 2024
Gliederung
1. Hauptstück
3. Abschnitt Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt
§ 7 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte
Die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte im dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie umfassen:
1. Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) mit der entsprechenden Zusatzbezeichnung (Cluster),
2. mindestens fünfjährige selbständige psychotherapeutische Berufserfahrung im Sinne von Krankenbehandlung seit Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie),
3. Nachweis der wissenschaftlichen Tätigkeit und didaktischen Befähigung in der entsprechenden psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung insbesondere in Form von Forschungstätigkeit, Vortragstätigkeit, publizistischer Tätigkeit sowie reflektierter praktischer Anwendung,
4. Mitgliedschaft in der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und
5. Bestellung durch das zuständige Gremium der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft.
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