PTh-AAQV 2024
Gliederung
3. Hauptstück Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung
1. Abschnitt Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften
§ 25 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen
Rückverweise
(1) Informationen über die Psychotherapeutische Fachgesellschaft sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen.
(2) Zu diesen Informationen zählt jedenfalls
a) der rechtliche Status der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft,
b) ihre Leitungspersonen,
c) ihre Lehrenden,
d) ihre Struktur,
e) ihre Postadresse,
f) die Möglichkeit, mit der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft in Kontakt zu treten,
g) die Aktivitäten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft unter besonderer Bezugnahme auf Aktivitäten, welche den Bereich der Psychotherapie in Hinblick auf Aus-, Fort- und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung sowie psychotherapeutische Versorgung betreffen,
h) nationale und internationale Kooperationen und Zugehörigkeiten,
i) Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung und den Ablauf der Ausbildung.
Keine Ergebnisse gefunden