§ 18 Prüfungsmethoden
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
PTh-AAQV 2024
Gliederung
2. Hauptstück Psychotherapeutische Approbationsprüfung
§ 18 Prüfungsmethoden
(1) Die Mitglieder der Approbationsprüfungskommission sind berechtigt, den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten gemäß § 15 Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung entscheidet die Approbationsprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit.
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