§ 33b Übergangsbestimmung
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§ 33b Übergangsbestimmung — PStV
Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.
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