BundesrechtVerordnungenPersonenstandsverordnung§ 10

§ 10

In Kraft seit 01. Januar 1984
Up-to-date

Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.

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