§ 3 Belehrung
In Kraft seit 23. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.
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