§ 25 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden