§ 21 Einräumung der Abfrageberechtigung
In Kraft seit 25. Mai 2018
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Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.
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