§ 17 Auftragsverarbeiter
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
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