§ 16 Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
PStG-DV 2013
Gliederung
6. Abschnitt Datensicherheit
§ 16 Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen
(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.
(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
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