§ 14 Berichtigung
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden