BundesrechtVerordnungenPersonenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 § 14

§ 14Berichtigung

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Entscheidungen
7
  • Rechtssätze
    5