§ 14 Berichtigung
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
PStG-DV 2013
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zu Eintragungen
§ 14 Berichtigung
Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden