§ 14 Berichtigung
§ 14 Berichtigung — PStG-DV 2013
§ 14 Berichtigung — PStG-DV 2013
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202377
Zuletzt nach Updates gesucht am
Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.