§ 12 Akademische Grade und Standesbezeichnungen
§ 12 Akademische Grade und Standesbezeichnungen — PStG-DV 2013
§ 12 Akademische Grade und Standesbezeichnungen — PStG-DV 2013
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 324/2013
Inkrafttretungsdatum
01. November 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40157693
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies in abgekürzter Form zu erfolgen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. Standesbezeichnungen dürfen nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist. Im Zweifel kann die Vorlage der Verleihungsurkunde verlangt werden.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
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