BundesrechtVerordnungenPersonenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 § 12

§ 12Akademische Grade und Standesbezeichnungen

(1) Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies in abgekürzter Form zu erfolgen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. Standesbezeichnungen dürfen nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist. Im Zweifel kann die Vorlage der Verleihungsurkunde verlangt werden.

(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.

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