§ 1 Geltungsbereich — PSA-V
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
§ 1 PSA-V · PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 1 Geltungsbereich
…1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung…
§ 2 PSA-V · PSA-V · Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung
§ 2 Auswahl
…1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen: a) die Feststellung derjenigen Gefährdungen…
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