§ 6 Wirksamkeitsbeginn
In Kraft seit 20. Februar 2024
Up-to-date
(1) Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2024 tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.
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