§ 2
In Kraft seit 09. Februar 2019
Up-to-date
Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß § 8a Abs. 2 TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß § 8a Abs. 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen.
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