§ 16 Kündigung des Vertrags
In Kraft seit 01. Juli 2010
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Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Lagerhaltung bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Vertragsnehmers in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Vertragsnehmer zu kündigen.
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