§ 13 Gewährung der Beihilfe
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.
(2) Auf Antrag kann die AMA eine Vorschusszahlung in Höhe der beantragten Menge gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden