§ 3a Information bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters
Up-to-date
Die Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß PKG und BPG zu informieren.
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