§ 5 Pflichten des Zulassungsinhabers
In Kraft seit 29. Januar 2025
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Die Pflichten des Zulassungsinhabers sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.
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