§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
Diese Verordnung findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung auf
1. in Verkehr gebrachte Arzneimittel,
2. zugelassene Arzneispezialitäten,
3. registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten,
4. registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten und
5. deren Bestandteile.
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