§ 2 Statistische Einheiten
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.
(2) Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Postdiensteanbieter während eines Kalenderjahres sind für die Berechnung des Durchschnittes nur jene Monate heranzuziehen, in denen die Tätigkeit als Postdiensteanbieter ausgeübt wurde.
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