§ 7 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 10. Januar 2013
Up-to-date
Die Zielwerte gemäß § 5 Abs. 2 sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Zuge der Personalplanerstellung 2014 für das Jahr 2017 zu melden.
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