BundesrechtVerordnungenPensionsdatenübermittlungsverordnung

Pensionsdatenübermittlungsverordnung

PDÜV
In Kraft seit 16. Januar 2009
Up-to-date

§ 1 Zu übermittelnde Auswertungen

(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:

1. Anzahl der Pensionen,

2. Alter bei Pensionsantritt,

3. Sterbealter,

4. Pensionshöhe,

5. Anzahl der Pensionszugänge,

6. Anzahl der Pensionsabgänge,

7. Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,

8. Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:

1. Rechtsgrundlage der Pensionierung,

2. Pensionsart,

3. Geschlecht,

4. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und

5. organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.

§ 2 Art der Übermittlung

Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt

1. durch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,

2. wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.