§ 8 Mitwirkungspflicht
In Kraft seit 13. September 2012
Up-to-date
Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
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