§ 7 Art der Datenübermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich
In Kraft seit 13. September 2012
Up-to-date
Die Übermittlung der Daten für den Berichtszeitraum erfolgt in automationsunterstützter Form über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation und hat bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vollständig und unentgeltlich zu erfolgen.
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