§ 6 Kontinuität, Periodizität
In Kraft seit 13. September 2012
Up-to-date
Die Daten gemäß § 3 sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, abgedeckt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden