§ 2 Zeitliche Lage der Berufspraxis beim Lehramt Berufsbildung
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (§ 38 Abs. 2b VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (§ 3 Abs. 2b Z 2 LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden.
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