(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.
(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 68 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. (2) § 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft. (3) §…
§ 61 Wahlausschüsse
…wählen. (2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans. (3) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder…