(1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.
(3) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht haben.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 36
…werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von § 6 Abs. 3, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von § 9 Abs. 2 zu erfolgen hat. (2) Erscheint ein Wahlwerber…