(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 31 Stimmabgabe
…allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht aller für den jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) zugelassenen…