(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 68 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. (2) § 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014…
§ 56 Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
…Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden. (2) In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen. (3) In den Zentraljugendvertrauensrat…
§ 64 Konzernjugendvertretung
…Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 55) repräsentieren. (2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß.…