§ 5 Zahl der Mitglieder des Personalausschusses
In Kraft seit 23. September 1998
Up-to-date
(1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von
bis zu | 5 000 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
5 001 bis | 7 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
7 001 bis | 9 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
9 001 bis | 11 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
mehr als | 11 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder. |
Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
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