Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 teil.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 45 Zusammensetzung
…Jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder nach § 44 Abs. 3 teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede Teilkonzernvertretung nach § 47 hat in die Konzernvertretung zu entsenden: für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte, für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte, für…