§ 43 Nichtigkeit der Wahl
In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden