(1) Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß und Zentralausschuß ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.
(2) Die Wahlausschüsse haben das Gesamtergebnis der Wahl dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) unverzüglich mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß (der zuständige Wahlausschuß) hat das Gesamtergebnis der Wahl dem zuständigen (Verkehrs )Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 51 Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen
…eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson) und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson; Konzernbehindertenvertrauensperson) und des Stellvertreters aus. (6) § 41 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem…