§ 4 Errichtung von Personalausschüssen
In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date
(1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu wählen.
(2) Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.
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