(1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.
(2) Der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 33 Ermittlung des Wahlergebnisses
…1) Mit dem Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Stimmabgabe für beendet zu erklären. (2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende…