(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzureichen, der den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben die zugelassenen (§ 25 Abs. 2) Wahlvorschläge den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Vertrauenspersonenwahlausschüssen.
(2) Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuß müssen von mehr als einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern unterschrieben sein. Wahlvorschläge für den Personalausschuß und den Zentralausschuß müssen von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein, wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
(3) Der Wahlvorschlag muß weiters
1. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
2. einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(4) Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
(5) Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 21 Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
…Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; 7. a) die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 24) ab Wahlkundmachung spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können; b…
§ 31 Stimmabgabe
…zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (§ 24 Abs. 5) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird. (8) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. kein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw. kein…
§ 25
…Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) mittels einer neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten. (8) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge samt den Unterschriften gemäß § 24 Abs. 2 spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen…