(1) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 21 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans bzw. vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlausschusses auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden.
(2) Wenn mehrere Personalvertretungsorgane gleichzeitig gewählt werden, so hat das Verzeichnis auch Angaben darüber zu enthalten, in welchem Betrieb (im Wirkungsbereich welchen Personalausschusses) die Arbeitnehmer jeweils beschäftigt sind.
(3) Dem Vertrauenspersonenwahlausschuß sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 13 Passives Wahlrecht
…des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und 4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471). (2) Nicht wählbar sind: 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des…
§ 17
…die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.…
§ 14 Wahlausschüsse
…die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist. (2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach…
§ 23 Wählerliste
…1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (§ 22) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sie 1. jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen…