(1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis | 10 Arbeitnehmern | 1 Mitglied; |
11 bis | 20 Arbeitnehmern | 2 Mitglieder; |
21 bis | 100 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
101 bis | 200 Arbeitnehmern | 4 Mitglieder; |
201 bis | 300 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
301 bis | 400 Arbeitnehmern | 6 Mitglieder; |
401 bis | 500 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
501 bis | 600 Arbeitnehmern | 8 Mitglieder; |
601 bis | 700 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
701 bis | 900 Arbeitnehmern | 10 Mitglieder; |
901 bis | 1 100 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder; |
1 101 bis | 1 300 Arbeitnehmern | 12 Mitglieder; |
für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 42 Anfechtung
…gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. (2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl…
§ 45 Zusammensetzung
…3 teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede Teilkonzernvertretung nach § 47 hat in die Konzernvertretung zu entsenden: für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte, für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte, für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte, für bis zu 2…