(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 68 Wirksamkeitsbeginn
… 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft. (3) § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Z 1 und § 52 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der…
§ 23 Wählerliste
…sie 1. jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§ 12) ausgeschlossen sind; 2. jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden. (2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1…