§ 66
Up-to-date
§ 66 — PBVGO
Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen zustehen, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffen, werden diese für die vom Geltungsbereich des PBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem PBVG wahrgenommen.
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