(1) Das zuständige Organ der Jugendvertretung hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat es sich die Kenntnis der für die Beschäftigung Jugendlicher geltenden Gesetze und Vorschriften zu verschaffen.
(2) Nimmt das zuständige Organ der Jugendvertretung Mängel wahr, so hat es davon dem entsprechenden Personalvertretungsorgan und dem Betriebsinhaber Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken.
(3) Erforderlichenfalls hat das zuständige Organ der Jugendvertretung der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, dem (Verkehrs )Arbeitsinspektorat oder den sonst zum Schutze jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung von den wahrgenommenen Mängeln zu machen und auf deren Beseitigung hinzuwirken.
(4) Die Organe der Jugendvertretung haben sich an allen behördlichen Besichtigungen, die die Interessen jugendlicher Arbeitnehmer berühren, zu beteiligen. Der Betriebsinhaber hat das zuständige Organ der Jugendvertretung von einer solchen behördlichen Besichtigung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 38 Verhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen
…1) Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen. (2) Die Organe der Jugendvertretung haben die entsprechenden Personalvertretungsorgane zu beraten und zu unterstützen…