§ 43 Allgemeine Intervention
In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date
Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, beim entsprechenden Personalvertretungsorgan und, sofern ein solches nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
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