§ 37 Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern der Organe der Jugendvertretung
In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date
PBVGO
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 6 Jugendvertretung
§ 37 Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern der Organe der Jugendvertretung
Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des zuständigen Organs der Jugendvertretung (§ 41) vorbringen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden