§ 32 Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson
In Kraft seit 01. November 1998
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Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 3 PBVG ist auf die Behindertenvertrauensperson § 52 sinngemäß anzuwenden. Weiters sind auf die Behindertenvertrauensperson die §§ 53 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
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