§ 31 Auskunftserteilung
In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date
PBVGO
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 5 Behindertenvertrauensperson
§ 31 Auskunftserteilung
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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